GeoComPass SALZBURG – Geographische Gesellschaft Salzburg
Statuten (Beschlussfassung am 05.05.2022)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet vollständig „GeoComPass SALZBURG – Geographische Gesellschaft Salzburg“, in der Kurzform „GeoComPass SALZBURG“.
(2) Der Sitz von GeoComPass SALZBURG ist Salzburg (Fachbereich Soziologie und Sozialgeographie der Universität Salzburg, Hellbrunnerstraße 34, 5020 Salzburg), der Verein ist in das dortige Vereinsregister einzutragen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen GeoComPass SALZBURG ist Salzburg.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) GeoComPass SSALZBURG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) GeoComPass SALZBURG verbreitet und fördert geographisches Wissen durch die Veranstaltung wissenschaftlicher und allgemeinbildender Vorträge und Exkursionen, durch die Organisation und Durchführung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen, durch die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und/oder durch die Pflege des Austauschs mit anderen geographischen Institutionen im In- und Ausland. Darüber hinaus unterstützt GeoComPass SALZBURG die Anliegen und Ziele der Universität Salzburg.
(3) GeoComPass SALZBURG ist weltanschaulich pluralistisch, stellt sich nicht in den Dienst einer Partei, politischen Bewegung oder Massenorganisation und spricht sich gegen jede Form der Diskriminierung aus.
(4) GeoComPass SALZBURG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel von GeoComPass SALZBURG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein kennt die ordentliche, die fördernde und die Ehren-Mitgliedschaft.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch
a. eine von dem Beitretenden[1] zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts unter schriftlicher Anerkennung der Satzung von GeoComPass SALZBURG
b. Beschluss des Vorstands über die Zulassung als Mitglied
c. Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die fördernde Mitgliedschaft setzt die Bezahlung eines höheren Betrags als des ordentlichen Mitgliedsbeitrags zur Unterstützung von GeoComPass SALZBURG voraus. Der Betrag, der den einfachen Mitgliedsbeitrag übersteigt, kann als Spende quittiert werden.
(4) Zum Ehrenmitglied des Vereins können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein beziehungsweise seiner Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei, das Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Kündigung, die schriftlich (eingeschriebener Brief, Fax oder Email) spätestens bis zum 30. September des laufenden Geschäfts-jahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat, wenn sie für das folgende Geschäftsjahr wirksam werden soll
b. durch Tod einer natürlichen Person oder Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register
c. bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge zu Ende des zweiten Geschäftsjahrs, für welches kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde
d. durch Ausschluss: Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins nachweislich schädigen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief im Namen der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zuzustellen. Das Mitglied kann dagegen beim Vorstand Beschwerde einlegen, diese hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten, gegebenenfalls einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.
(7) Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die Beachtung und Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Zu den Rechten der Mitglieder zählen u.a. die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den von GeoComPass SALZBURG durchgeführten Veranstaltungen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Spenden
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands den Mindestjahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder. Es ist zulässig, diesen Beitrag nach geeigneten Kriterien (studentischer Status, Einkommen, Familienstand, etc.) zu staffeln.
(2) Falls ein Mitglied von GeoComPass SALZBURG eine über den Mindestbeitrag hinausreichende Spende zukommen lässt, so kann der Vorstand – auf Wunsch des Mitglieds – eine Spendenquittung ausstellen. GeoComPass SALZBURG kann auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegennehmen. Soweit Spenden an Bedingungen geknüpft sind, muss der Vorstand einen protokollarisch festzuhaltenden Beschluss der Mitgliederversammlung über die Annahme dieser Spenden treffen. Hierfür kann der Vorstand ebenfalls Spendenquittungen ausstellen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen auf Antrag eine Sonderregelung zur Höhe und Entrichtung des Mitgliedsbeitrags zu treffen.
§ 5 Organe von GeoComPass SALZBURG
Organe von GeoComPass SALZBURG sind:
- Der Vorstand
- Der Kassenprüfungsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, mindestens einem / einer bis zu maximal vier weiteren stellevertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin und dem Kassier / der Kassiererin. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit dauert vom Beginn des ersten Geschäftsjahrs nach erfolgter Wahl durch die Mitgliederversammlung und läuft zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs ab. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ende der Amtszeit sind die übrigen Vorstandsmitglieder befugt, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu kooptieren. Findet sich kein Amtswilliger, so kann ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Ämter in Personalunion führen. Der Vorstand führt die Geschäfte von GeoComPass SALZBURG in eigener Verantwortung, im Rahmen der Vorschriften der Gesetze dieser Satzung und gegebenenfalls einer Geschäftsordnung des Vorstands, welche die interne Aufgabenverteilung zu regeln hat. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand einstimmig zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(2) GeoComPass SALZBURG wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand ist ausschließlich Organen von GeoComPass SALZBURG rechenschaftspflichtig und auskunftsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu protokollieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Mitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Wird über geschäftliche Angelegenheiten von GeoComPass SALZBURG beraten, welche die Interessen eines Vorstandsmitglieds berühren, so darf das betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von GeoComPass SALZBURG, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt die Ziele von GeoComPass SALZBURG in der Öffentlichkeit. Er ist weiterhin für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.
(7) Der Vorstand verwaltet das Vermögen von GeoComPass SALZBURG. Über die ein- und ausgehenden Gelder sind Bücher zu führen, die dazugehörigen Belege und Kontoauszüge sind durchgehend zu nummerieren und mit dieser Nummer in den Büchern zu verzeichnen. Es müssen mindestens ein Einnahmen-, ein Ausgabenbuch und ein Bestandsverzeichnis geführt werden. Alle Bücher müssen mit Seitenzahlen versehen und gebunden sein; sie können auch in einem Buch zusammengefasst sein. Der Vorstand muss die Bücher jederzeit für eine Prüfung des Finanzamts zur Verfügung halten; das Finanzamt muss die Bücher seit Gründung von GeoComPass SALZBURG überprüfen können.
(8) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte auf ehrenamtlicher Basis.
§ 7 Der Kassenprüfungsausschuss
(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dauert vom Beginn des ersten Geschäftsjahrs nach erfolgter Wahl und läuft zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs ab. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Kassenprüfungsausschuss hat das Recht, jederzeit die Bücher, Schriften und Belege von GeoComPass SALZBURG beim Vorstand einzusehen. Er prüft insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die sachliche Richtigkeit und Sparsamkeit bei den Ausgaben. Er hat hierfür insbesondere den Jahresabschluss, der durch den Vorstand zu erstellen ist, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen erstattet der Kassenprüfungsausschuss der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses arbeiten auf ehrenamtlicher Basis.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach der Prüfung durch den Kassenprüfungsausschuss, statt. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auch online (als Videokonferenz über Zoom o.ä.) abgehalten werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder fordert.
(3) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
(4) Alle Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unmittelbar mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch das Programmheft von GeoComPass SALZBURG, brieflich oder per Email mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Versammlung.
(6) Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche oder fördernde Mitglied stellen. Sie müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Bei späteren Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn über die Aufnahme in die Tagesordnung.
(7) Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen sind in schriftlicher Form unter Nennung der Person, auf den die Stimme übertragen werden soll, zulässig. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, außer bei der Beschlussfassung über die Auflösung von GeoComPass SALZBURG.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim. Wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind, können Abstimmungen über Anträge und die Wahl des Kassenprüfungsausschusses auch in offener Abstimmung erfolgen. Bei Vorstandsmitgliedern muss die Wahl einzeln in getrennten Wahlgängen erfolgen. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung (Zoom o.ä.) kann die Wahl auch über eine Online-Wahlplattform durchgeführt werden.
(9) Es kann niemand gegen seinen Willen in den Vorstand oder ein anderes Amt innerhalb von GeoComPass SALZBURG gewählt werden.
(10) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung, dem Vorsitzenden von GeoComPass SALZBURG und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Vorstand aufzubewahren. Mitgliedern von GeoComPass SALZBURG ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
(11) Bei jeder Mitgliederversammlung müssen die anwesenden Mitglieder von GeoComPass SALZBURG durch eine dem Protokoll beizugebende Anwesenheitsliste registriert werden. Im Falle einer Videokonferenz kann ein Screenshot der Teilnehmerliste beigefügt werden.
(12) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Anzahl der Ja-Stimmen muss die Anzahl der Summe aus Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen übersteigen. Satzungsänderungen und die Auflösung von GeoComPass SALZBURG bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(13) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist.
(14) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts des Kassenprüfungsausschusses
b. Entlastung von Vorstand und Kassenprüfungsausschuss
c. Bestellung und Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Kuratoriums und des Kassenprüfungsausschusses auf vier Jahre
d. Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge
e. Satzungsänderungen
f. Beschlussfassung über die Auflösung von GeoComPass SALZBURG
§ 9 Auflösung von GeoComPass SALZBURG
(1) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der ordentlichen und fördernden Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut mit einer Frist von vier Wochen zu laden, dann ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Salzburg, Fachbereich Soziologie und Sozialgeographie.
(3) Die Auflösung ist mit ¾-Mehrheit zu beschließen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der die Liquidation gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen hat. Nach der Liquidation bestehendes Vermögen von GeoComPass SALZBURG hat der Liquidator dem Fachbereich Soziologie und Sozialgeographie der Universität Salzburg zuzuführen, mit der Maßgabe, dies ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung von GeoComPass SALZBURG zu verwenden.
§ 10 (Inkrafttreten)
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 15.06.2015 in dieser Fassung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Statutenänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.05.2022 beschlossen.
[1] Dieses und alle folgenden Maskulina verstehen sich unter Einbezug auch der weiblichen Formen.
Salzburg, 05.05.2022